Aus der Unfallverhütungsvorschrift
Sprengarbeiten

§ 34
Sprengbereich

(1) Der Sprengberechtigte hat den Sprengbereich festzulegen. Er umfaßt normalerweise einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle.

(2) Abweichend von Absatz 1

  • hat der Unternehmer auf Veranlassung des Sprengberechtigten dafür zu sorgen, daß der Sprengbereich vergrößert wird, wenn mit einem Streubereich von mehr als 300 m zu rechnen ist,
  • darf der Sprengberechtigte im Einvernehmen mit dem Unternehmer den Sprengbereich verkleinern, wenn sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden.

Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden. DA


DA zu § 34:

Mit größerer Streuwirkung ist zu rechnen, wenn die Vorgabe nicht zuverlässig ermittelt werden kann oder sich durch Abrutschen von Massen oder auf andere Weise ungewollt verringert hat, wenn Sprengstoff verlaufen ist oder mitunter bei der Versagerbeseitigung sowie im Falle des §65 Abs. 2 (Eisen- und Stahlsprengungen).

Eine Gefährdung durch Sprengstücke braucht nicht angenommen zu werden, wenn eine Streuwirkung durch besondere Art der Abdeckung der Sprengladung mit Sicherheit verhindert oder durch die Lage der Sprengladung ausgeschlossen ist.

 

DA zu § 34 Abs. 2:

Mit einem größeren Streubereich ist z. B. zu rechnen,

  • bei stark klüftigem Gebirge,
  • wenn die Vorgabe nicht zuverlässig ermittelt werden kann oder sich durch Abrutschen von Massen oder auf andere Weise ungewollt verringert hat,
  • wenn Sprengstoff verlaufen ist, bei der Versagerbeseitigung, im Falle des § 65 Abs. 2 (Eisen- und Stahlsprengungen).

Eine Verkleinerung des Sprengbereichs ist zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen oder nach Begutachtung durch einen anerkannten Sprengsachverständigen eine Gefährdung, insbesondere durch Sprengstücke, ausgeschlossen werden kann.

Eine Gefährdung durch Sprengstücke braucht z. B. nicht angenommen zu werden, wenn eine Streuwirkung durch besondere Art der Abdeckung der Sprengladung mit Sicherheit verhindert oder durch die Lage der Sprengladung ausgeschlossen ist.