VERORDNUNGEN

730. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
"Oberhagen" im Regierungsbezirk Arnsberg vom 27. Oktober 2005

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Schutzgebiet
§ 2 Schutzzweck und Schutzziel
§ 3 Verbote
§ 4 Erlaubnisvorbehalt
§ 5 Forstwirtschaftliche Regelungen
§ 6 Jagdliche Regelungen
§ 7 Nicht betroffene Tätigkeiten
§ 8 Gesetzlicher Biotopschutz
§ 9 Befreiungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Verfahrens und Formvorschriften
§ 12 In Kraft Treten / Außer Kraft Treten

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 20, 34 Abs. 1 und 48 c des Landschaftsgesetzes NRW wird im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein Westfalen (obere Jagdbehörde) gemäß § 20 des Landesjagdgesetzes NRW verordnet:

§ 1
Schutzgebiet
Im Kreis Soest wird in der Stadt Warstein das Gebiet „Oberhagen“ in einer Größe von ca. 14 ha als Naturschutzgebiet nach § 20 des Landschaftsgesetzes NRW festgesetzt. Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemarkung Suttrop.
Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in dem anliegenden Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5000 durch eine Linie mit kurzen, parallelen, senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum Schutzgebiet hin dargestellt.

Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Schutzzweck und Schutzziel

Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten, insbesondere der Pflanzengesellschaften der Kalkbuchenwälder, der Säume, Felswände, Klippen und Blockschutthalden.
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
c) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes.

§ 3
Verbote

(1) Es ist verboten,

1) jegliches Befahren, Betreten und Reiten außerhalb der befestigten Wege;
unberührt bleiben die Beftignisse der Eigentümer, der Pächter und der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 7 Nr. 2 dieser Verordnung.
2) Gewässer anzulegen.
3) Grundwasser (einschließlich Staunässe) zu entnehmen oder abzuleiten sowie Entwässerrungs- oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
unberührt bleiben der Gemeingebrauch im Sinne des Landeswassergesetzes und die Unterhaltung vorhandener Dränagen.
4) Bäume, Sträucher oder sonstige wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, Teile davon abzutrennen, deren Wurzeln oder Rinden zu beschädigen sowie Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen zu beeinträchtigen,
unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
5) wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder durch Lärmen, Filmen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören; Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut und Lebensstätten solcher Tiere der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
unberührt bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß § 6 dieser Verordnung.
6) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen;
unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung. Ferner bleibt unberührt die Imkerei in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde.
7) Sonderkulturen, wie z. B. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen.
8) bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern sowie in ihrer Nutzung oder in sonstiger Hinsicht zu verändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung, Genehmigung, sonstige behördliche Gestattung oder Anzeige erforderlich ist.
9) Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
10) Leitungen aller Art einschließlich Fernmeldeeinrichtungen sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu ändern;
unberührt bleibt die Errichtung oder Unterhaltung ortsüblicher für den Forstbetrieb notwendiger Kulturzäune und Schutzzäune für die Pingen.
11) Stoffe oder Gegenstände (insbesondere Abfälle oder Silage) abzulagern, zu lagern, aufzubringen oder Lagerplätze anzulegen;
unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
12) Werbeanlagen, Schilder, Plakate oder Beleuchtungen zu errichten, anzubringen oder zu verändern;
unberührt bleiben die Errichtung oder das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher Genehmigung, soweit sie ausschließlich auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
13) Buden, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten aufzustellen, Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Stellplätze für sie anzulegen.
14) Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen;
unberührt bleiben die zwischen den unteren Forst und Landschaftsbehörden abgestimmten Holzlagerplätze.
15) zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen, zu klettern.
16) Sport und Kulturveranstaltungen aller Art durchzuführen sowie alle Arten von Ball-,Luft-, Modell-, Motor- oder Schießsport auszuüben. Hierzu gehört auch das Überfliegen des Schutzgebietes mit Flugmodellen.
17) Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;
unberührt bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 5 dieser Verordnung.
18) Hunde unangeleint zu führen sowie Hundesportübungen, -ausbildung und -prüfungen durchzuführen;
unberührt bleiben die jagdlichen Regelungen gemäß § 6 dieser Verordnung.
(2) Im Übrigen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

§ 4
Erlaubnisvorbehalt

(1) Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Landschaftsbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, hat der Träger der Maßnahmen die untere Landschaftsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 5
Forstwirtschaftliche Regelungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 3 (1) dieser Verordnung bleibt die nachhaltige und ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Nutzungsart und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes.
(2) Verboten ist jedoch
a) Laubwald in Nadelwald umzuwandeln oder mit Nadelgehölzen oder Baumarten, die nicht zur natürlichen Waldgesellschaft des Naturraums zählen, wieder aufzuforsten oder zu unterpflanzen.
b) die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen.
c) Kahlhiebe auf einer mehr als 0,3 ha großen Waldfläche pro Jahr vorzunehmen;
unberührt bleiben Saum- und Femelhiebe sowie sonstige Biotopverbesserungsmaßnahmen.
d) Horst oder Höhlenbäume zu fällen.
e) die Bodengestalt zu verändern.
f) bauliche Anlagen zu errichten oder Wege anzulegen;
unberüh bleiben die Befestigung forstwirtschaftlicher Wege und Holzlagerplätze nach Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie die Errichtung ortsüblicher Forstkulturzäune für die Dauer der notwendigen Standzeit.
g) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
unberührt bleiben Maßnahmen zum vorbeugenden Verbiss- und Schälschutz. Maßnahmen zur Abwehr von Kalamitäten bedürfen der'Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
h) Düngemittel auszubringen.
(3) Die Entnahme von Totholz bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

§ 6

Jagdliche Regelungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2) Verboten ist jedoch
a) Wild zu füttern sowie Wildäcker oder Wildwiesen anzulegen, ohne die Standorte der Fütterungsstellen oder der Wildäcker und Wildwiesen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
b) Wild auszusetzen.
c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.
(3) Die Errichtung von Hochsitzen ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.

§ 7

Nicht betroffene Tätigkeiten
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht betroffen:
1) Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes, die durch die untere Landschaftsbehörde und/oder der unteren Forstbehörde angeordnet und von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden,
2) das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer und solche Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt oder die im Rahmen der zugelassenen Nutzungen tätig sind,
3) die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Betriebe und Nutzungen, die ausgeübten Befugnisse sowie die Wartung und Unterhaltung bestehender Anlagen, sofern in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen werden,
4) Böschungssicherungsmaßnahmen an den Steinbruchwänden im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
.
§8
Gesetzlicher Biotopschutz

Der gesetzliche Biotopschutz nach § 62 des Landschaftsgesetzes NRW bleibt durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt. Für die in § 62 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW genannten Biotope gelten somit neben den Regelungen dieser Verordnung die Regelungen des § 62 des Landschaftsgesetzes.

§ 9
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnuug kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befrei¬ung nach § 69 Landschaftsgesetz NRW erteilen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000, EUR geahndet werden.

§ 11
Verfahrens und Formvorschriften

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften aufgrund des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg - höhere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW)

§ 12
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft. Sobald ein Landschaftsplan für dieses Gebiet rechtswirksam wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(2) Die Naturschutzgebietsverordnung „Oberhagen“ vom 1. 3. 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg, Nr. 12 vom 23. März 1985 S. 94 ff.) wird für den Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung aufgehoben.

Arnsberg, den 27. Oktober 2005 Az.: 51.2.1-4.2

Bezirksregierung Arnsberg
als höhere Landschaftsbehörde
gez. Helmut Diegel
(Regierungspräsident)


Nr. 45/2005

Aus dem Original mittels Texterkennung gescannt, anschließend manuell korrigiert (Fehler können durchaus übersehen worden sein!).
Stefan Enste, Warstein-Hirschberg, Janua
r 2006