§
35
Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich
ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und
wenn es
- einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- einem
Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
- der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen
gewerblichen Betrieb dient,
- wegen
seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung
nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
- der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
- der energetischen
Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder
2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie
dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz
dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend
aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2
oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben
und
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet
nicht 0,5 MW
oder
- der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder
der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
(2) Sonstige
Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und
die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor,
wenn das Vorhaben
- den Darstellungen
des Flächennutzungsplans widerspricht,
- den Darstellungen
eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-,
Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
- schädliche
Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche
Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen,
für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit
oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
- Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
- Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft
oder den Hochwasserschutz gefährdet,
- die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lässt oder
- die Funktionsfähigkeit
von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht
widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben
nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche
Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel
auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan
oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt
ist.
(4) Den nachfolgend
bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten
werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines
Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen
außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Änderung
der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter
Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen
gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als
sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise
errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher
nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei
Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als
Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn,
die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
- die Neuerrichtung
eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel
auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer
selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude
für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude
im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es
seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für
den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- die alsbaldige
Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand,
Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse
zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
- die Änderung
oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn
das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude
und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
- die Erweiterung
eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude
und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen
und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen
die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer
oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- die bauliche
Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs,
wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude
und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten
oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen
vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach
den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden,
die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und
den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter
Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung
ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt
sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene
Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach
Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im
Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,
dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens
nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde
kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung
von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken
dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden
kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über
Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren
Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere
Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung
für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- sie mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
- keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung
der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung
bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
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