Beschreibung
des Biotops von der LOEBF:
(Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen)
1.
Allgemeine naturschutzfachliche Informationen
Objekt-Nr.:
GB-4516-433
Schutzstatus: Biotope nach Par. 62 LG
Ort: Warstein
Kreis: Soest
Bezirksregierung: Arnsberg
Fläche (ha): 0,1666
Flächenanzahl: 1
Geschützte
Biotope:
Magerwiesen und -weiden
Naturräumliche Zuordnung:
334 - Nordsauerlaender Oberland, Grosslandschaft:
Höhe über NN:
min. 344 m, max. 344 m
2. Biotoptypen, Pflanzen und Tiere
Objekt-Nr.:
GB-4516-433
Lebensraumtypen
- Biotoptypen:
ohne Lebensraumtyp: Flächenanteile: 0,17 ha
Biotoptyp: Brachgefallenes Magergruenland (yEE4): 100.0 % der Fläche:
= 0,1666 ha
planar,
submontan (stp)
bluetenpflanzenreich
(tl)
Vegetationstyp(en):
Arrhenatheretum elatioris ranunculetosum bulbosi (AELr)
Pflanzen,
Biotoptyp(en) und Vegetation:
Biotoptyp: Brachgefallenes Magergruenland (yEE4):
Vegetationstyp: Arrhenatheretum elatioris ranunculetosum bulbosi (AELr):
Schicht:
Krautschicht:
Arrhenatherum elatius (Glatthafer), dl / Galium mollugo s.str. (Wiesen-Labkraut),
fl / Clinopodium vulgare (Wirbeldost), RL 99 *, fl / Thymus pulegioides
(Arznei-Thymian), RL 99 *, fl / Origanum vulgare (Gemeiner Dost), fl
/ Centaurea scabiosa (Skabiosen-Flockenblume), RL 99 #, fl / Hypericum
perforatum (Echtes Johanniskraut), fl / Knautia arvensis (Acker-Witwenblume),
fl / Agrimonia eupatoria (Kleiner Odermennig), fl / Daucus carota (Wilde
Moehre), fl / Senecio jacobaea (Jakobs Greiskraut), fl / Medicago lupulina
(Hopfenklee), fl / Picris hieracioides s.l. (Gemeines Bitterkraut),
fl
3.
Verwaltungstechnische Informationen
Objekt-Nr.:
GB-4516-433
Bezirksregierung: Arnsberg
Kreis: Soest
Ort: Warstein
Fläche (ha): 0,1666
Flächenanzahl: 1
TK25, Quadrant,
Vierteilquadrant:
4516, Q3, VQ1
Gebietskoordinate: R: 2664105 / H: 5704102
Geometr. Genauigkeit: punkt- oder flaechengenau
Hinweis:
Erstaufnahme
Bearbeitung:
Kartierer(-in):
Lanius - Eickhoff, T.
Datum: 06.08.2002,
vorige Kartiertermine
|
Hintergründe
zu Biotopen nach §62:
Das Landschaftgesetz
NRW definiert neben den Natur- und Landschaftsschutzgebieten auch Biotoptypen,
die grundsätzlich geschützt sind. Diese Biotoptypen sind in
§62 des Landschaftsgesetzes aufgeführt:
§ 62 Schutz bestimmter Biotope |
(1) |
Maßnahmen und Handlungen,
die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können,
sind verboten: |
|
1. |
Natürliche oder
naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer
einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen
oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten
Bereiche, |
|
2. |
Moore, Sümpfe, Röhrichte,
Riede, Naß- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, |
|
3. |
Binnendünen, natürliche
Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden,
Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
Borstgrasrasen, Magerwiesen
und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren,
Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, |
|
4. |
Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder. |
(2) |
Die untere Landschaftsbehörde
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der
Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs.
4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes
zu verpflichten. |
(3) |
Die Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen
erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung
und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor
der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter
Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan
sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß
§ 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde
stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur
Verfügung. |
Die Zerstörung
von Biotopen nach §62 ist also grundsätzlich verboten, aber
- wie immer - gibt es Ausnahmeregelungen. Im Falle des NSG-Oberhagen beruft
sich die Stadt Warstein - unserer Meinung nach rechtswidrig - auf einen
Ausnahmetatbestand in der NSG-Verordnung. Bedingt durch diesen Paragraphen
der NSG-Verordnung will man versuchen, die bei solchen Verfahren (Entlassung
einer Fläche aus dem Status "Naturschutzgebiet") vorgeschriebene
Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und des Landschaftsbeirates
zu umgehen - ein Verfahrenstrick.
Dieser Trick funktioniert schon bei der NSG-Verordnung nicht, er ist mittlerweile
auch von den anderen beteiligten Behörden erkannt und bemängelt
worden (ist uns so zu Ohren gekommen...) - bei der Magerwiese, einem Biotop
nach §62 gibt es keine Möglichkeit für Hoffmanns Trickserei.
Hier muß sich die Stadt Warstein dem ordnungsgemäßen
Verfahren stellen. Und in diesem Verfahren sind die Verbände zwingend
zu beteiligen:
§ 12 Mitwirkung von Verbänden |
Einem nach den Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in
seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über
die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden
Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu
geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf
Natur und Landschaft erforderlich sind: |
1. |
bei der Vorbereitung von Verordnungen,
deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
wesentlich berührt,
|
2. |
bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften
der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege wesentlich berührt, |
3. |
vor der Erteilung von Genehmigungen
und Erlaubnissen |
|
a) |
für
Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des
Bundesberggesetzes und § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, |
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b) |
nach
den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes,
sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden
ist, |
|
c) |
für
die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für
wassergefährdende Stoffe nach § 19 a in Verbindung mit
§ 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes,
soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss, |
|
d) |
nach
den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen
von mehr als 3 ha, |
|
e) |
nach
§ 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, |
4. |
vor der Erteilung von Erlaubnissen
nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder
von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes |
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a) |
für
das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie
für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von
600 000 m 3 pro Jahr überschritten wird, |
|
b) |
für
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme
oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet, |
|
c) |
für
das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen,
für die nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz eine Genehmigung
erforderlich ist, soweit im Genehmigungsverfahren dafür eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
muss, |
5. |
bei Befreiungen und Ausnahmen von
Geboten und Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, geschützten
Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie
von geschützten Biotopen nach § 62, soweit
die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen
kann. |
Es ist völlig klar, dass
die anerkannten Umweltschutzverbände keiner Befreiung aus dem Schutz
des §62 zustimmen werden. Sollte dieses Votum von höheren Instanzen
übergangen werden, gegen das Votum des Naturschutzes eine Befreiung
erteilt werden, haben die Naturschutzverbände die Möglichkeit
gegen die Befreiung aus dem Naturschutz oder dem Schutz durch den §62
zu klagen. Und dass sie genau das tun werden, haben die hochrangigen Vertreter
der drei anerkannten Naturschutzverbände in NRW auf dem Warsteiner
Umweltgipfel unmißverständlich klar gemacht.
Man kann verstehen, warum R. Hoffmann für einen Moment die Farbe
aus dem Gesicht verlor, als er - ausgerechnet von Vertretern der Initiative
Oberhagen - darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die rasch mal eben überplante
Wiese ein nach §62 geschütztes Biotop ist...
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