DIE MAGERWIESE AM OBERHAGEN

EIN BIOTOP NACH §62 LANDSCHAFTSGESETZ NRW

 


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Die Magerwiese vor dem Oberhagen, links auf der Grundkarte, rechts im Luftbild
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Die Historie der Magerwiese

Der Bereich Oberhagen vor rund 100 Jahren (Meßtischblatt von 1900), grün eingefärbt der bewaldete Bereich des Oberhagens, gelb eingefärbt die Magerwiese, die sich entlang des Oberhagens bergan zog.
Diese Wiese ist bis auf den kleinen dreieckigen Zipfel ganz rechts durch den Steinabbau verschwunden (Verlust von 95 % der Gesamtfläche)

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Beschreibung des Biotops von der LOEBF:
(
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen)

1. Allgemeine naturschutzfachliche Informationen

Objekt-Nr.: GB-4516-433
Schutzstatus: Biotope nach Par. 62 LG
Ort: Warstein
Kreis: Soest
Bezirksregierung: Arnsberg
Fläche (ha): 0,1666
Flächenanzahl: 1

Geschützte Biotope:
Magerwiesen und -weiden

Naturräumliche Zuordnung:
334 - Nordsauerlaender Oberland, Grosslandschaft:

Höhe über NN:
min. 344 m, max. 344 m


2. Biotoptypen, Pflanzen und Tiere

Objekt-Nr.: GB-4516-433

Lebensraumtypen - Biotoptypen:
ohne Lebensraumtyp: Flächenanteile: 0,17 ha
Biotoptyp: Brachgefallenes Magergruenland (yEE4): 100.0 % der Fläche: = 0,1666 ha

planar, submontan (stp)

bluetenpflanzenreich (tl)

Vegetationstyp(en):
Arrhenatheretum elatioris ranunculetosum bulbosi (AELr)

Pflanzen, Biotoptyp(en) und Vegetation:
Biotoptyp: Brachgefallenes Magergruenland (yEE4):
Vegetationstyp: Arrhenatheretum elatioris ranunculetosum bulbosi (AELr):

Schicht: Krautschicht:
Arrhenatherum elatius (Glatthafer), dl / Galium mollugo s.str. (Wiesen-Labkraut), fl / Clinopodium vulgare (Wirbeldost), RL 99 *, fl / Thymus pulegioides (Arznei-Thymian), RL 99 *, fl / Origanum vulgare (Gemeiner Dost), fl / Centaurea scabiosa (Skabiosen-Flockenblume), RL 99 #, fl / Hypericum perforatum (Echtes Johanniskraut), fl / Knautia arvensis (Acker-Witwenblume), fl / Agrimonia eupatoria (Kleiner Odermennig), fl / Daucus carota (Wilde Moehre), fl / Senecio jacobaea (Jakobs Greiskraut), fl / Medicago lupulina (Hopfenklee), fl / Picris hieracioides s.l. (Gemeines Bitterkraut), fl

3. Verwaltungstechnische Informationen

Objekt-Nr.: GB-4516-433
Bezirksregierung: Arnsberg
Kreis: Soest
Ort: Warstein
Fläche (ha): 0,1666
Flächenanzahl: 1

TK25, Quadrant, Vierteilquadrant:
4516, Q3, VQ1

Gebietskoordinate: R: 2664105 / H: 5704102
Geometr. Genauigkeit: punkt- oder flaechengenau

Hinweis:
Erstaufnahme

Bearbeitung:
Kartierer(-in):
Lanius - Eickhoff, T.

Datum: 06.08.2002, vorige Kartiertermine

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Hintergründe zu Biotopen nach §62:

Das Landschaftgesetz NRW definiert neben den Natur- und Landschaftsschutzgebieten auch Biotoptypen, die grundsätzlich geschützt sind. Diese Biotoptypen sind in §62 des Landschaftsgesetzes aufgeführt:

§ 62 Schutz bestimmter Biotope
(1)
Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1.
Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Naß- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,
3.
Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.
(2)
Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes zu verpflichten.
(3)
Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung.

Die Zerstörung von Biotopen nach §62 ist also grundsätzlich verboten, aber - wie immer - gibt es Ausnahmeregelungen. Im Falle des NSG-Oberhagen beruft sich die Stadt Warstein - unserer Meinung nach rechtswidrig - auf einen Ausnahmetatbestand in der NSG-Verordnung. Bedingt durch diesen Paragraphen der NSG-Verordnung will man versuchen, die bei solchen Verfahren (Entlassung einer Fläche aus dem Status "Naturschutzgebiet") vorgeschriebene Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und des Landschaftsbeirates zu umgehen - ein Verfahrenstrick.
Dieser Trick funktioniert schon bei der NSG-Verordnung nicht, er ist mittlerweile auch von den anderen beteiligten Behörden erkannt und bemängelt worden (ist uns so zu Ohren gekommen...) - bei der Magerwiese, einem Biotop nach §62 gibt es keine Möglichkeit für Hoffmanns Trickserei.
Hier muß sich die Stadt Warstein dem ordnungsgemäßen Verfahren stellen. Und in diesem Verfahren sind die Verbände zwingend zu beteiligen:

§ 12 Mitwirkung von Verbänden
Einem nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:
1.

bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

2.
bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,
3.
vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
a)
für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
b)
nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,
c)
für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19 a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
d)
nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als 3 ha,
e)
nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
4.
vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes
a)
für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600 000 m 3 pro Jahr überschritten wird,
b)
für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,
c)
für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz eine Genehmigung erforderlich ist, soweit im Genehmigungsverfahren dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
5.
bei Befreiungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann.


Es ist völlig klar, dass die anerkannten Umweltschutzverbände keiner Befreiung aus dem Schutz des §62 zustimmen werden. Sollte dieses Votum von höheren Instanzen übergangen werden, gegen das Votum des Naturschutzes eine Befreiung erteilt werden, haben die Naturschutzverbände die Möglichkeit gegen die Befreiung aus dem Naturschutz oder dem Schutz durch den §62 zu klagen. Und dass sie genau das tun werden, haben die hochrangigen Vertreter der drei anerkannten Naturschutzverbände in NRW auf dem Warsteiner Umweltgipfel unmißverständlich klar gemacht.
Man kann verstehen, warum R. Hoffmann für einen Moment die Farbe aus dem Gesicht verlor, als er - ausgerechnet von Vertretern der Initiative Oberhagen - darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die rasch mal eben überplante Wiese ein nach §62 geschütztes Biotop ist...

 

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